Einkaufsbedingungen

Allgemeines

Diese Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen durch DEXIS Austria GmbH („DEXIS Austria“). Diese Bedingungen werden nötigenfalls durch den/die Bestellschein(e), den „Logistikvertrag“, den „Qualitätsvertrag“, die Spezifikationen, die technischen Datenblätter, Ausschreibungen oder andere Dokumente von DEXIS Austria ergänzt, die hierin im Folgenden als die „Sonderbedingungen“ bezeichnet werden. Abweichenden Bedingungen des LIEFERANTEN wird hiermit widersprochen; sie gelten nur insoweit, als sie von DEXIS Austria ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.


Mit Abgabe eines Angebotes und/oder Annahme einer Bestellung erkennt der LIEFERANT diese Bedingungen von DEXIS Austria an. Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere Aufträge, selbst ohne besonderen Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.


Eine Bestellung, die eine Empfangsbestätigung verlangt, ist nur dann verbindlich, wenn der LIEFERANT die Bestellung innerhalb der in der Bestellung festgesetzten Frist, mangels einer solchen innerhalb von einer Woche bestätigt. Erfolgt keine fristgerechte Auftragsbestätigung, gelten die in Bestellungen gesetzten Bedingungen als akzeptiert. Erklärungen mittels elektronischer Korrespondenz werden wie schriftliche Erklärungen anerkannt.


Der LIEFERANT hat die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen und darf nur solche Produkte liefern oder Dienstleistungen erbringen, die allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik in Österreich und im Produktionsland entsprechen. Gelieferte Waren müssen den österreichischen u. internationalen Sicherheits- u. Umweltschutzvorschriften entsprechen. Andernfalls ist DEXIS Austria unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten.


Bestellungen erfolgen unter der Voraussetzung der Bereitschaft des LIEFERANTEN, DEXIS Austria zu informieren, ob die bestellten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der USA und/oder des Landes des LIEFERANTEN unterliegen. Sofern dies zutrifft, gibt der LIEFERANT die ECCN-Klassifikationsnummer bekannt.

1. Immaterialgüterrechte / Werknutzung

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt der LIEFERANT als Urheber DEXIS Austria weltweit und auf Dauer für den Vertragsgegenstand oder alle zu dessen vertragskonformer Nutzung erforderlichen Werke ein ausschließliches Werknutzungsrecht hinsichtlich sämtlicher Verwertungsarten ein, insbesondere das Recht zur Bearbeitung und Übersetzung, Vervielfältigung und Verbreitung, dies für jedes derzeitige und künftige Trägermedium und für jeden derzeitigen und künftigen Gebrauch einschließlich Werbe- und Förderungszwecke. Wenn er nicht Urheber ist, erklärt der LIEFERANT, dass er sämtliche Immaterialgüterrechte, die einem Dritten, Mitautoren oder Angestellten zustehen, erwirbt und diese DEXIS Austria einräumt, soweit dies für den gemäß diesem Vertrag bestellten Vertragsgegenstand erforderlich ist.


Der LIEFERANT hat DEXIS Austria über jeden Umstand zu informieren, der Immaterialgüterrechte von DEXIS Austria berühren kann, und darf ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von DEXIS Austria diese Rechte weder durch Handeln noch durch Fahrlässigkeit verletzen oder beinträchtigen. Der LIEFERANT steht DEXIS Austria beim Schutz gegen die Verletzung dieser Rechte bei. Der LIEFERANT haftet dafür, dass durch die Liefergegenstände und ihre vertragsgemäße Benutzung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Wird eine solche Schutzrechtsverletzung behauptet, wird der LIEFERANT unverzüglich den Anspruch Dritter gegen DEXIS Austria auf eigene Kosten abwehren und DEXIS Austria von allen Kosten und Ansprüchen infolge der Schutzrechtsverletzung freistellen.


Die dem Lieferanten zur Erstellung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen durch DEXIS Austria überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Formen und sonstigen Behelfe bleiben Eigentum von DEXIS Austria; an solchen Gegenständen steht DEXIS Austria das Urheberrecht zu.

2. Eigentum und Gefahrenübergang

Die Gefahr geht erst nach Lieferung und nach Prüfung der Ware durch DEXIS Austria sowie Erfüllung aller Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen, Kopien der der Bestellung angeschlossenen Zeichnungen und alle sonstigen notwendigen Unterlagen sowie die Montage, Inbetriebsetzung, Einschulung und alle weiteren im Einzelfall nötigen Vorkehrungen, auf DEXIS Austria über. Die Durchführung eines vorherigen Annahmeverfahrens bedeutet nicht, dass DEXIS Austria die Gefahr bereits übernimmt.


Mit Entgegennahme der Liefergegenstände, auch soweit dies durch einen Beauftragten geschieht, geht das Eigentum an den Liefergegenständen auf DEXIS Austria über.
Die vom LIEFERANTEN ganz oder teilweise für und auf Kosten von DEXIS Austria bestellten Waren oder Dienstleistungen und die durch DEXIS Austria bereitgestellten Waren und Werkzeuge dürfen nur zur Erledigung der von DEXIS Austria aufgegebenen Bestellungen verwendet werden. Jene Waren und Dienstleistungen, die speziell der Erzeugung von Verkaufsgegenständen dienen, die ausschließlich für DEXIS Austria bestimmt sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Der LIEFERANT haftet für die Sicherheit und Erhaltung dieser Waren und Dienstleistungen auf eigene Kosten und eigene Gefahr.


Der LIEFERANT erklärt sich daher damit einverstanden, sämtliche notwendigen Versicherungsverträge abzuschließen und den Nachweis für dieselben zu erbringen. Die Waren, Werkzeuge oder Dienstleistungen (einschließlich: Formen, Matrizen, Pläne, Modelle, Softwarequellcodes, Dokumentation, etc.) bleiben im Alleineigentum von DEXIS Austria. Der LIEFERANT erklärt sich damit einverstanden, diese auf Wunsch von DEXIS Austria in gutem Zustand zurück- bzw. herauszugeben und ohne Genehmigung durch DEXIS Austria keinerlei Vervielfältigung davon zu behalten.

3. Abschluss von Subunternehmerverträgen

Die Bestellungen dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von DEXIS Austria weder ganz noch teilweise von Subunternehmern ausgeführt werden. Der LIEFERANT hat sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie jene Regelungen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) dargelegten Verhaltensmaßregeln, , zu respektieren. Vor allem bestätigt der LIEFERANT hiermit, dass die durch DEXIS Austria gekauften und durch den LIEFERANTEN oder einen seiner eigenen Zulieferer hergestellten Produkte hergestellt, zusammengesetzt oder verpackt wurden, ohne dass dafür Zwangs-, Gefangenen- (ausgenommen im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms während der Strafverbüßung) Schwarz- und/oder Kinderarbeit, bei welcher Kinder unter 16 Jahren eingesetzt wurden, verwendet wurde.


Der LIEFERANT erkennt an, dass im Falle des Verstoßes gegen die vorliegende Bestimmung DEXIS Austria vom Vertrag unbeschadet aller anderen Rechte ohne Nachfristsetzung zurücktreten und alle Geschäftsbeziehungen mit dem LIEFERANTEN beenden kann, ohne dass dem LIEFERANTEN daraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.

4. Preis

Die vereinbarten Preise sind Festpreise ohne der Möglichkeit der Indexbindung und beinhalten die Kosten für Transport, Lieferung an die vereinbarte Adresse, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich vereinbart.

5. Zahlungsbedingungen

Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen, netto nach Erhalt der Fakturen, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich vereinbart, jedoch beginnen Zahlungsfristen nicht vor Erhalt der Ware.


DEXIS Austria ist berechtigt, jederzeit mit Forderungen welcher Art immer, die DEXIS Austria oder Gesellschaften, die mit DEXIS Austria im Konzernverhältnis stehen, gegen den LIEFERANTEN zustehen, gegen dessen Forderungen aufzurechnen.

6. Rechnungen

Sämtliche Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen und an die zentrale Rechnungskontrolle von DEXIS Austria, in A-4061 Pasching, zu senden. Die Rechnungen müssen enthalten:

  • die Bestellnummern,
  • die Lieferscheinnummern,
  • die detaillierte Beschreibung der Lieferungen oder Dienstleistungen
  • den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt bzw. Wortlaut

Rechnungen werden erst nach positiver Endabnahme der gelieferten Waren oder der erbrachten Dienstleistungen zur Bezahlung fällig. Rechnungen. welche die geforderten Daten nicht enthalten, können nicht anerkannt werden und lösen keine Zahlungsfrist oder Zahlungspflicht, sohin auch keine Skontofrist, für DEXIS Austria aus.

7. Lieferung und Verpackung

Sämtliche Lieferungen haben kostenlos an die Adresse von DEXIS Austria oder jeden anderen von DEXIS Austria festgesetzten Ort zu erfolgen. Sie haben mit einem Lieferschein versehen zu sein, der wenigstens die Bestellnummer und die Einzelheiten der Lieferung für jeden Einzelposten mit den entsprechenden Bezugsnummern und Mengenangaben, sowie alle anderen Daten, die gemäß den Sonderbedingungen erforderlich sind, ausweist.


Der LIEFERANT hat die Waren so zu verpacken, dass Beschädigungen bei Transport und Lagerung ausgeschlossen sind. Weiters muss die Verpackung sämtlichen Anforderungen für die Verwendung durch DEXIS Austria, welche nötigenfalls in den Sonderbedingungen festgesetzt sind, entsprechen. Auf Verlangen von DEXIS Austria wird der LIEFERANT die Verpackung zurücknehmen bzw. auf seine Kosten entsorgen. Auf Wunsch von DEXIS Austria hat der LIEFERANT die Ware und deren Transport durch eine geeignete Transportschadenversicherung auf eigene Kosten zu versichern und im Schadensfall die Ansprüche gegen diese Versicherung an DEXIS Austria abzutreten.


Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von DEXIS Austria. Die Ingebrauchnahme von Teillieferungen oder Teilen einer Gesamtlieferung bedeutet nicht die Anerkennung einer vertragsgemäßen Gesamtlieferung. Eine Zwischenabrechnung von Teillieferungen ist nicht zulässig, sofern zwischen DEXIS Austria und dem LIEFERANTEN nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
Außerdem behält sich DEXIS Austria das Recht vor, eine sofortige Intervention durch den LIEFERANTEN in ihren Geschäftsräumlichkeiten zu verlangen, falls sie mit einer übergebenen Lieferung nicht zufrieden ist.


Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist ein dafür von DEXIS Austria namhaft gemachter Mitarbeiter ohne zusätzliches Entgelt durch den LIEFERANTEN einzuschulen.


Bei Lieferung von Maschinen oder Anlagen sind sämtliche hierfür erforderlichen Montagepläne, Zeichnungen und technischen Dokumentationen in deutscher Sprache spätestens bei Lieferung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

8. Liefertermine

Die in der Bestellung genannten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend an der in der Bestellung von DEXIS Austria angegebenen Lieferanschrift. Die Termine bzw. Fristen sind unbedingt und genau einzuhalten und können ohne die ausdrückliche vorherige Übereinkunft der Parteien weder gekürzt noch verlängert werden. Zu erwartende Lieferverzögerungen sind unverzüglich, unter Angabe von Gründen und neuem Termin, zu avisieren.


Bei Lieferverzug kann DEXIS Austria unabhängig davon, ob der Lieferverzug durch Umstände in der Sphäre des LIEFERANTEN oder durch höhere Gewalt verursacht wurde, unbeschadet sonstiger bestehenden gesetzlichen Rechte vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurücktreten und/oder bei Lieferverzug durch Umstände in der Sphäre des LIEFERANTEN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes (exkl. MWSt) pro Verzugstag bis zur Erklärung des Vertragsrücktritts verlangen. Insbesondere ist DEXIS Austria berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zum vereinbarten Termin oder mangelhaft geliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des LIEFERANTEN zurückzusenden oder auf Kosten des LIEFERANTEN bei DEXIS Austria oder einem Dritten einzulagern. DEXIS Austria ist ferner berechtigt, eine Gutschrift und die Rückzahlung sämtlicher bereits an den LIEFERANTEN gezahlten Gelder, sowie der Kosten, die ihr aus der Kompensation der Nichterfüllung entstehen, zu fordern. DEXIS Austria behält sich auch in diesem Fall das Recht vor, weitergehenden Schadenersatz zu fordern.

9. Gewährleistung, Haftung

Der LIEFERANT übernimmt die Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände die vereinbarten Eigenschaften besitzen, insbesondere den der Bestellung zugrundeliegenden Sonderbedingungen (insb. Spezifikationen, technischen Datenblättern, etc.) sowie dem Stand der Technik entsprechen.


Im Gewährleistungsfall kann DEXIS Austria nach ihrer Wahl entweder unverzügliche kostenlose Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern oder den Vertrag ganz oder teilweise wandeln. Die Rügepflicht nach § 377 UGB ist ausgeschlossen.


Waren, die infolge eines Mangels abgelehnt und hinsichtlich derer von DEXIS Austria die Wandlung des Vertrags werden, können auf Rechnung und Gefahr des LIEFERANTEN zurückgesendet oder bei DEXIS Austria oder einem Dritten auf Kosten des LIEFERANTEN eingelagert werden.


Der LIEFERANT hat DEXIS Austria alle Kosten und Schäden, insbesondere auch solche, die österreichischen oder ausländischen Produkthaftungsbestimmungen unterliegen, oder die DEXIS Austria durch von der Vereinbarung abweichende bzw. mangelhafte Lieferungen entstehen, zu ersetzen bzw. DEXIS Austria schad- und klaglos zu halten.


DEXIS Austria ist ferner berechtigt, bei Mangelhaftigkeit eines Teiles der Lieferung - unbeschadet eigener Ersatzansprüche - von der gesamten Bestellung zurückzutreten, ohne dass dem LIEFERANTEN gegen DEXIS Austria Ansprüche entstehen. Die Gewährleistungs- und Rügefrist beträgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, 24 Monate und beginnt erst mit der Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware bzw. mit der ersten Inbetriebnahme der gelieferten Fertigprodukte (Maschinen, Apparate, Werkzeuge, etc.). Der LIEFERANT ist verpflichtet, über Verlangen von DEXIS Austria das Bestehen seiner ausreichenden, marktüblichen Haftpflichtversicherung, deren Versicherungssumme jedenfalls das Dreifache des Auftragswerts erreicht, jederzeit nachzuweisen.

10. Geheimhaltung & Abwerbeverbot

Der LIEFERANT hat die Bestellung von DEXIS Austria und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln und insbesondere sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, damit die Spezifikationen, Formeln, Zeichnungen, Pläne, Verfahren, Dokumente oder anderen Elemente im Zusammenhang mit Bestellungen oder Projekten weder durch ihn selbst noch durch seine Angestellten, Subunternehmer und Zulieferer einem Dritten zugänglich gemacht werden. Der LIEFERANT darf auf die Geschäftsverbindung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DEXIS Austria hinweisen. Dies gilt auch dann, wenn er nur um eine Studie oder ein Angebot ersucht wurde.Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, Mitarbeiter von DEXIS Austria während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim LIEFERANTEN ist die Beschäftigung des Mitarbeiters bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)


Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der LIEFERANT DEXIS Austria eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. DEXIS Austria bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.

11. Überbindung

DEXIS Austria behält sich das Recht vor, die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Bestellungen und damit verbundene Rechte und Pflichten mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Dritten zu übertragen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zwecke in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

13. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Leistungs- und Erfüllungsort 4061 Pasching. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich für 4061 Pasching zuständige Gericht.

Stand 07/2023